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Informationen

für Ärztinnen und Ärzte

Aufgabe der spezialisierten ambulanten Palliativversorgung (SAPV) gemäß §37b des SGB V ist es, Menschen mit einer nicht heilbaren, fortschreitenden und weit fortgeschrittenen Erkrankung bei einer zugleich begrenzten Lebenserwartung, die eine besonders aufwändige Versorgung benötigen, in ihrer vertrauten Umgebung zu unterstützen. Hierzu zählen beispielsweise auch stationäre Pflegeeinrichtungen und Einrichtungen der Eingliederungshilfe für Menschen mit Behinderung.

Die SAPV umfasst hierbei ärztliche und pflegerische Leistungen einschließlich der Koordination palliativmedizinischer, palliativpflegerischer und sozialer Betreuung sowie die Versorgung mit Arznei-, Heil- und Hilfsmitteln. Dies geschieht in einem, auf die individuellen Bedürfnisse der Betroffenen abgestimmten, Leistungserbringer*innenverbund mit Ihnen, als betreuender Haus- / Fachärztin bzw. betreuendem Haus- / Facharzt, sowie weiteren involvierten Unterstützungsstrukturen.

 

Im Vordergrund der palliativmedizinischen Behandlung durch die SAPV steht insbesondere die Symptomlinderung durch Anwendung von Medikamenten oder anderen geeigneten Maßnahmen, bedarfsweise apparative Behandlungsmaßnahmen (Medikamentenpumpen, Aszites- und Pleurapunktionen, etc.) sowie die Sicherstellung einer 24h-Rufbereitschaft zur Krisenintervention. Unabhängig hiervon können SAPV-Leistungen in abgestufter Weise in Anspruch genommen werden: je nach Bedarf beinhalten sie Beratung, Koordination und additiv unterstützende Teilversorgung, soweit das bestehende ambulante Versorgungsangebot, insbesondere die allgemeine ambulante Palliativversorgung (haus-und fachärztliche Versorgung, ambulante Pflegedienste, AHPB), nicht ausreicht. Die SAPV-Leistungen können vorübergehend oder durchgängig erbracht werden.

 

Sollten Sie uns betroffene Patient*innen zuweisen wollen oder hinsichtlich des ergänzenden SAPV-Bedarfs unsicher sein, zögern Sie nicht, Kontakt zu uns aufzunehmen. Auch im weiteren Verlauf sind wir an einem regelmäßigen Austausch und einer Abstimmung bezüglich der Behandlung gemeinsamer Patient*innen mit Ihnen interessiert, um eine bestmögliche gemeinsame Betreuung zu gewährleisten.

 

Kostenübernahme

Eine entsprechende ärztliche Verordnung vorausgesetzt, ist die SAPV eine Leistung der gesetzlichen Krankenversicherung und für Betroffene kostenlos. Privat Krankenversicherte haben keinen gesetzlichen Anspruch auf eine Kostenübernahme. Diese können wir jedoch im konkreten Fall zeitnah mit der jeweiligen privaten Krankenkasse klären.

 

Verordnung

Die Verordnung einer SAPV kann durch ambulante Vertragsärzt*innen sowie durch Krankenhausärzt*innen unter Verwendung des Musters 63 der KBV erfolgen. Die Verordnung setzt mindestens eines der, auf dem Verordnungsvordruck genannten, komplexen Symptomgeschehen sowie eine ausreichende Beschreibung des Krankheitsbildes als auch des erforderlichen Versorgungsbedarf voraus (vgl. detaillierte „Erläuterung zum Muster 63“).

Der Verordnungszeitraum einer Erst- und Folgeverordnung ist für niedergelassene Ärzt*innen auf 3 Monate begrenzt, kann jedoch, bei anhaltender medizinischer Indikation, um eben jenen Zeitraum wiederholt verlängert werden. Krankenhausärzt*innen können eine SAPV-Verordnung für bis zu 7 Tage ausstellen.

Die SAPV-Erstverordnung kann mit der EBM-Ziffer 01425, die Folgeverordnung mit der Ziffer 01426 kodiert werden.

 

Erläuterungen zum Muster 63

Auf der Vorderseite des Verordnungsvordrucks ist seitens der/des Verordnenden anzugeben:

 

  • der Verordnungszeitraum

  • die verordnungsrelevante(n)/leistungsbegründende(n) Diagnose(n) als medizinische Begründung für die SAPV

  • das komplexe Symptomgeschehen mit einer näheren Beschreibung dieses Symptomgeschehens und des besonderen Versorgungsbedarfs

  • die aktuelle Medikation einschließlich der ggf. verordneten Betäubungsmittel (nur bei vorliegendem und aktuellem Medikamentenplan ist ein Verweis auf diesen möglich)

  • die erforderlichen spezialisierten palliativärztlichen und palliativpflegerischen Maßnahmen der SAPV einschließlich deren inhaltlichen Ausrichtungen; die Maßnahmen können dem jeweiligen aktuellen Versorgungsbedarf entsprechend

    • Beratungsleistung (z.B. Patient*innen- und Angehörigenedukation oder Beratung zu bedarfsgerechter Nährstoff- und Flüssigkeitsversorgung)

    • Koordination der Palliativversorgung  (z.B. Sicherstellung des Informationsaustauschs zwischen allen Beteiligten)

    • additiv unterstützende Teilversorgung (z.B. vorbeugendes Krisenmanagement und bedarfsgerechte Präsenz mit Ruf-, Notfall- und Kriseninterventionsbereitschaft)

sein, entsprechen jedoch meist einer Kombination aller drei Leistungen. Bei alleiniger Verordnung von Beratung und/oder Koordination ist eine Versorgung mit Medikamenten und eine Notfallversorgung durch uns NICHT möglich.


Änderungen und Ergänzungen der Verordnung bedürfen der erneuten Unterschrift der/des Verordnenden mit Stempel und Datumsangabe.

Die Rückseite des Verordnungsvordrucks ist durch uns auszufüllen und durch die betroffenen Patient*innen bzw. deren Bevollmächtigte zu unterschreiben, wobei letzteres in der Regel im Rahmen unseres Erstkontaktes vor Ort erfolgt.

Die im Rahmen der Verordnung getätigten Angaben werden durch die Krankenkasse überprüft. Bis zur Entscheidung dieser über die weitere Leistungserbringung übernimmt die Krankenkasse die Kosten für die verordneten und durch uns erbrachten Leistungen, sofern die Verordnung unsererseits innerhalb von drei Arbeitstagen, ab dem Ausstellungsdatum der Verordnung, der Krankenkasse vorgelegt wird. Entsprechend bedarf es im Vorfeld zur Aufnahme einer ergänzenden SAPV, nicht nur aus medizinischen Gesichtspunkten, einer engen zeitlichen Abstimmung zwischen Ihnen und unserem Team.

Sollten Sie Unterstützung beim korrekten Ausfüllen des Verordnungsvordruckes benötigen, zögern Sie nicht, uns zu kontaktieren.

Muster 63

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